Freitag, 22. August 2025

Sachkundeprüfung § 34a GewO bei der IHK Kassel-Marburg

Hier ein Erfahrungsbericht von einem Teilnehmer:

Ich war als sogenannter Selbstlerner zur Prüfung der Sachkunde für das Bewachungsgewerbe nach § 34a der Gewerbeordnung gegangen. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Unterrichtung nach § 34a GewO, welche ein reiner Sitzschein ist. Mit Durchfallquoten oberhalb 50 % gilt sie als durchaus anspruchsvoll. Allerdings kann man sie beliebig oft wiederholen, wobei eine bestandene schriftliche Prüfung zwei Jahre Gültigkeit hat. Das kostet dann allerdings immer wieder eine Gebühr. Ich hatte 206 € für beide Prüfungsteile (mündlich und schriftlich) aus eigener Tasche bezahlt. Ich habe aber auch zwei Teilnehmer kennengelernt, die vom Jobcenter einen dreimonatigen Vorbereitungskurs für je ca. 8500 € finanziert bekommen haben.

Sachkundeprüfung § 34a GewO bei der IHK Kassel-Marburg

Über die Internetseite der IHK muß man schnell sein, wenn man einen Termin ergattern will. Dort wurden Montag morgen acht Plätze zur vollständigen Prüfung angeboten. Dienstag Nachmittag waren die dann weg. Es waren natürlich wesentlich mehr Prüflinge anwesend (ich schätze ca. 30). Offenbar wurden die direkt von ihren Bildungsanträgern angemeldet.

Man soll um Punkt 8:00 Uhr da sein, sonst kann man an der Prüfung nicht mehr teilnehmen. Der reale Ablauf hätte durchaus ein paar Minuten Verspätung zugelassen. Ob man das akzeptiert hätte, weiß ich nicht, da keine Verspätung vorfiel. Das Prüfungszentrum der IHK Kassel-Marburg liegt in Kassel-Waldau etwas ab vom Schuss. Die Bushaltestelle Richard-Roosen-Straße ist nur ca. 200 m entfernt.

Wie gesagt, gliedert sich die Prüfung in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil, wobei der mündliche in der Regel der kritische ist. Die schriftliche Prüfung kommt zuerst und ist ein Multiple-Choice-Test aus allen Prüfungsgebieten. Wir wurden schon nach der neuen Ordnung geprüft, wo bekannt ist, ob eine Frage eine oder zwei Antworten erfordert. Man wollte uns partout nicht verraten, ob es auch drei richtige Antworten geben kann, obwohl das mehrfach gefragt wurde. Ich kann es Euch sagen: Nein! Es gibt nur immer eine oder zwei Antworten. Obwohl es eine Frage gab, wo ich tatsächlich gerne drei Kreuze gemacht hätte.

Sachkundeprüfung § 34a GewO bei der IHK Kassel-Marburg

Eine etwas merkwürdige Situation ergab sich zu Beginn. Einige Teilnehmer fielen aus allen Wolken, als man ihnen mitteilte, dass die mündliche Prüfung gleich im Anschluss stattfinden soll. Ihnen hatte man offenbar mitgeteilt, dass sie eine Woche später stattfindet bzw., dass ihnen der Termin mitgeteilt wird. Ob von der IHK oder von den Bildungsträgern weiß ich nicht. Aber grundsätzlich gbt es nur einen Prüfungstermin im Monat.

Der Test besteht aus 82 Fragen, in denen man 120 Punkte erzielen kann. Man bekommt Tablets, auf denen man die Fragen per Touchscreen beantworten kann. Die Bedienung war angenehm einfach. Man kann Fragen überspringen oder zur Revision markieren. Fragen, die nur eine Antwort haben, haben runde Radiobuttons, die nur eine Markierung zulassen. Die anderen Fragen haben quadratische Checkboxen, mit denen sich alle Antworten gleichzeitig markieren lassen. Bei langen Frage- und Aniworttexten kann es allerdings passieren, dass die letzte Antwort aus dem Bildfenster geschoben wird und gescrollt werden muss. Jeder Teilnehmer hat eine andere Prüfung. Die Auswahl anscheinend mit einem Zufallsgenerator hatte bei mir die kuriose Folge, dass ich die Frage nach dem Verbot der PTB-Waffen in der DGUV 23 zweimal in allerdings unterschiedlicher Formulierung gestellt bekam. Zwei Stunden Zeit sind reichlich bemessen. Die Tablets wurden um 8:36 Uhr scharf geschaltet. Der erste gab schon nach weniger als einer halben Stunde ab. Das hatte leider den negativen Effekt, daß jetzt niemand mehr auf die Toilette durfte. Nach einigem weitgehend ergebnislosem Grübeln über wenige markierte Fragen gab ich nach ca. 90 Minuten ab. Wenn man die Prüfung auf dem Tablet beendet, bekommt man sofort die Punktzahl angezeigt. Mit breiter Brust zeigte ich der Aufsicht meine 101 Punkte vor. Hier sollte man aufpassen, dass man das Ergebnis nicht wegdrückt. Die Daten sind zwar auch dann noch da, aber offenbar nur mit etwas Gewese zu erreichen. Das finde ich schon etwas komisch – insbesondere, wo die Geräte offenbar ganz neu beschafft waren.

Ob jemand bei der schriftlichen Prüfung durchgefallen ist, weiß ich nicht. In der Pause lernte ich jemanden kennen, der die schriftliche Prüfung wiederholte. Wir sollten uns um 10:50 Uhr wieder am Prüfungsraum einfinden, wo dann die Gruppen für die mündliche Prüfung eingeteilt wurden. Es wurden Gruppen zu je fünf Leuten gebildet, die dann von zwei Kommissionen zu je vier Prüfern 1¼ Stunden lang befragt wurden. Hier kann es zu beträchtlichen Wartezeiten kommen. Die letzten Gruppen waren erst um ca. 14:00 dran. Soweit ich das noch mitbekommen habe, hatten aus den anderen Fünfergruppen zweimal zwei und einmal einer bestanden, was der theoretischen Vorhersage entspricht. Es gab Prüflinge, die sich schon zum drittenmal an der mündlichen Prüfung versuchten.

Wie erwähnt, bestand die Prüfungskommission aus vier Prüfern. Den Vorsitz führte Rechtsanwalt Gerhard Rohm aus Marburg, die anderen waren erfahrene Fachkräfte aus dem privaten Sicherheitsgewerbe. Was mich doch etwas nervös gemacht hatte, war, dass ich mich mit dem Lehrbuch von Kai Deliomini auf die mündliche Prüfung vorbereitet hatte. Dessen Videos und Bücher waren meine Hauptquelle und zu meiner Zufriedenheit, allerdings sind im Prüfungsbuch für den mündlichen Teil Fallbesprechungen vorgesehen. In Kassel aber stellten die Prüfer Fragen nach allen Sachgebieten geordnet. Zwar wurden auch Einsatzszenarien skizziert, aber im Großen und Ganzen war es doch eher ein klassischer Wissenstest. Ich hatte u. A. Fragen zu beantworten nach der Gegenwärtigkeit bei der Notwehr, die Arten der verbotenen Eigenmacht, Elemente von Sicherheitstüren, Arten der Kommunikation, Unfallmeldungen, Brandklassen, Unterschied Verbrechen/Vergehen, Arten der Gewaltenteilung, Unverletzlichkeit der Wohnung, Geltungsbereich des Datenschutzes etc. Alle vier Prüfer waren angenehm sympathisch. Es gab keine spitzen Bemerkungen bei Aussetzern, die allen Prüflingen mal passiert sind. Allerdings waren sie mit uns anscheinend auch recht zufrieden, denn die Beratung über das Prüfungsergebnis dauerte kaum eine Minute. Dann wurden wir wieder hereingerufen und ohne Umschweife verkündet, dass wir alle fünf mit je 85 % bestanden haben.

Dienstag, 24. Juni 2025

Joachim Gerhard, dessen Söhne sich Daesh anschlossen, ist verstorben

Joachim Gerhard aus Zierenberg bei Kassel wurde bekannt, weil sich seine beiden Söhne 2014 der islamistischen Terrormiliz „Islamischer Staat“ (auch Daesh, IS oder ISIS) anschlossen. In dieser Zeit hatte Daesh ein zusammenhängendes Gebiet in Syrien und dem Irak erobert, in das die Söhne ausreisten. Der aus der Gegend um Darmstadt stammende Gerhard soll zeitweise Profifußballer bei den Offenbacher Kickers gewesen sein, allerdings habe ich ihn mit einer Googlesuche dort nicht nachweisen können. Er hat sicherlich Geld gehabt, das er in der Immobilienbranche verdiente. 2019 gründete er in Wolfhagen das gehobene Speiselokal „Das Gerhard's“. Er stand zwar nicht im Impressum, aber auf Pressebildern (hier und hier) ist er ganz gut zu erkennen.



Bundesweit bekannt wurde er mit seinen Bemühungen, seine Söhne, die die deutschen Behörden angeblich für tot hielten, zu finden und möglichst nach Deutschland zurückzuholen. Das brachte ihm zahlreiche öffentliche Auftritte ein – etwas Eitelkeit war wohl auch im Spiel. Allerdings kostete es ihn wohl auch sehr viel Geld. 2019 hatte er nach eigenen Angaben einen der Söhne gefunden. Bekannt ist, dass Gerhard mit Seda Başay-Yıldız eine prominente Anwältin beauftragt hatte, die Bundesregierung zur Rückholung des Sohnes aus einem kurdischen Gefangenenlager zu verpflichten. Danach verschwindet dieser doch so aufsehenerregende Fall weitgehend aus der Presse. War die Identifikation falsch? Oder hatte es mit der Verurteilung Gerhards zu einer Gefängnisstrafe und der Insolvenz zu tun? Ich weiß es nicht.

Dass Gerhard in zwei Prozessen 2020 und 2024 wegen erheblichen Stalkings seiner Exfreundin zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, die mit zwei Jahren und drei Monaten nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, wurde nur schwach anonymisiert in der Regionalpresse berichtet. 2023 wurde dann das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, wie aus zwei Einträgen in der Datenbank insolvenzbekanntmachungen.de hervorgeht. In einer weiteren wird das Insolvenzverfahren über seinen Nachlaß eröffnet, weil er am 16. Dezember 2024 verstorben ist. Da die Einträge nicht verlinkt werden können, dokumentiere ich sie hier:

Eintrag vom 03.06.2023


666 IN 104/25 e: Über den Nachlass des Joachim Gerhard, geb. am 13.08.1963, verstorben am 16.12.2024, zuletzt wohnhaft: Schartenburgstraße 2, 34289 Zierenberg, vertr. d.: Marcel Sonnenberg, Hafenstraße 2, 34125 Kassel, (Nachlasspfleger), ist am 28.05.2025 um 15:11 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, Obere Königsstraße 16/18, 34117 Kassel, Tel.: 0561/766435-0, Fax: 0561/766435-10, E-Mail: kassel@hww.eu.

Die Gläubiger werden aufgefordert: 

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.07.2025 anzumelden; 

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten aus dem Nachlass in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Nachlass haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Erben bzw. deren Vertreter, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 26.08.2025.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

> Anträge über:

* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung 
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Erblassers, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Erblassers an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (15.07.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (26.08.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweise: 

> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.


Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von den Erben des Schuldners mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. 
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Kassel, 02.06.2025

Eintrag vom 14.03.2023


666 IE 1/22: Über das inländische Vermögen des Joachim Gerhard geb. 13.08.1963, Schartenburger Straße 2, 34289 Zierenberg, ist am 10.03.2023 um 10:57 Uhr das PartikulariInsolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, Obere Königsstraße 16/18, 34117 Kassel, Tel.: 0561/766435-0, Fax: 0561/766435-10, E-Mail: kassel@hww.eu.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 26.04.2023 anzumelden; 

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 07.06.2023.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

> Anträge über:

* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger 
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung 
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (26.04.2023) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (07.06.2023), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.


Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Kassel, 13.03.2023

Weiterer Eintrag vom 14.03.2023

666 IE 1/22: In dem Partikularinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Joachim Gerhard geb. 13.08.1963, Schartenburger Straße 2, 34289 Zierenberg, wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Amtsgericht Kassel, 13.03.2023